Zentraler Betriebshof der Stadt Marl

Winterdienst

Wenn der erste Schneefall in Urlaubsorten und bei Kindern häufig für freudige Gesichter sorgt, so ruft er doch bei den meisten Marlerinnen und Marlern wenig Begeisterung hervor. Schnellfall und Glättebildung sind sowohl für den ZBH als auch für Anliegerinnen und Anlieger von öffentlichen Flächen mit Pflichten verbunden. So müssen Glätte und Schnee zeitnah beseitigt werden und es sind Vorkehrungen für ein gefahrloses Begehen und Befahren von öffentlichen Verkehrsflächen zu treffen.

Grundsätzlich gilt die Regel, wer gemäß der Straßenreinigungssatzung für die Reinigung verantwortlich ist, erbringt auch den Winterdienst.

Winterdienstleistungen des ZBH

Der ZBH leistet den Winterdienst auf öffentlichen Fahrbahnen, ausgewiesenen Radwegen sowie anderen Wegen und Plätzen. Das Räumen und Streuen dieser Flächen erfolgt nach Dringlichkeitsstufen eines vorab festgelegten Räum- und Streuplans. So werden verkehrswichtige Verbindungen vorrangig behandelt. Weniger frequentierte Straßen und Wege werden erst nachfolgend bearbeitet bzw. kann der Winterdienst bei extremem Schneefall dort ganz ausbleiben.

Winterdiensteinsätze erfolgen in der Zeit von 5:00–22:00 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten wird durch den ZBH kein Winterdienst durchgeführt.

Winterdienstpflichten der Anlieger

Wie die Reinigungspflichten sind auch die Winterdienstpflichten für Gehwege und gemeinsame Geh- und Radwege gemäß der Straßenreinigungssatzung auf die angrenzenden Grundstückseigentümer übertragen.

Demnach müssen in der Zeit von 7:00–20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls beseitigt werden. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9:00 Uhr zu beseitigen.
Bei der Beseitigung von Schnee und Glätte sind folgende Vorgaben zu beachten:

  • bei Straßen ohne Gehweg – z.B. verkehrsberuhigte Zonen – gilt ein Streifen von 150 cm Breite als Gehweg
  • auf Streusalz ist zu verzichten, zugelassen sind nur abstumpfende Mittel wie Sand, Asche oder Granulat
  • nur bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen (z.B. Eisregen) darf Streusalz auf Treppen und Steigungen eingesetzt werden
  • um Bodeneinläufe (Gullys) freizuhalten, darf Schnee nicht auf die Fahrbahn verbracht werden und ist im besten Fall in den Vorgarten zu schaufeln

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